Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1985Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Insoweit sich in einem Grenzstreifen von drei Kilometer Tiefe beiderseits der Staatsgrenze Ergebnisse abzeichnen, die auf das Vorhandensein nutzbarer Mineralien oder einer Lagerstätte eines nutzbaren Rohstoffes hinweisen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragspartner die diesbezüglichen geologischen Erkenntnisse austauschen, die im Rahmen von im Gang befindlichen Untersuchungen gewonnen wurden, und sie werden nach Möglichkeit dem Ersuchen der anderen Seite um die Mitteilung einschlägiger Informationen nachkommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121578
Alte Dokumentnummer
N7198547692L