Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1986Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird:
Biologie für Mediziner: zur Gänze;
Physik für Mediziner: zur Gänze;
Medizinische Chemie: zur Gänze;
Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie römisch eins;
Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie der Histologieübungen I.Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie römisch eins und Embryologie sowie der Histologieübungen römisch eins.
Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz eins,, insbesondere den Umfang der im Absatz eins, Litera d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121803
alte Dokumentnummer
N7198612313L