Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 528/1990Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Studien am luxemburgischen „Institut Superieur de Technologie“
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.
Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“: | Österreichische Studienrichtungen: |
Section de genie civil | Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen |
Section de mecanique | Maschinenbau |
Section d'electrotechnique | Elektrotechnik |
Section de l'informatique appliquee | Informatik |
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(2)Absatz 2,In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen:
Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen:
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach: | Zahl der Semesterwochenstunden: |
Mathematik ............................................................ | 8-10 |
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Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern: | Zahl der Semesterwochenstunden |
Mathematik ............................................................ | 2-7 |
Darstellende Geometrie ......................................... | 9 |
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(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 528/1990)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1990,)
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach: | Zahl der Semesterwochenstunden |
Algebra .................................................................. | 14 |
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Über alle in den Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.Über alle in den Ziffer eins bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.
(3)Absatz 3,Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Absatz eins, genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid
die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 festzustellen;die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz eins, festzustellen;
die Art und den Umfang der gemäß Abs. 2 zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie eine angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen; diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu enden;die Art und den Umfang der gemäß Absatz 2, zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie eine angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen; diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu enden;
die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 3 festzustellen.die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz 3, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121805
Alte Dokumentnummer
N7198612315L