Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1986Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1974,, außer Kraft, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird. (3)Absatz 3,Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Absatz 2, angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121807
Alte Dokumentnummer
N7198612317L