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§ 2b SchUG

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. I Nr. 35/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2018
§ 2b01.09.201631.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 2b01.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 2b01.09.201131.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 2b01.04.200031.08.2011 BGBl. I Nr. 98/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 35/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 11, Ziffer 3 und 7

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera n, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
  4. Absatz 4,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  5. Absatz 5,Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40203763