Rechtstracker.at

§ 65a SchUG

Fassungen
ab 26.03.2015 — BGBl. I Nr. 38/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65a heute26.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 38/2015
§ 65a01.01.201425.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 65a01.09.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 20/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

26.03.2015BGBl. I Nr. 38/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulkooperationen

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
  2. Absatz 2,Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169439