Rechtstracker.at

§ 82j SchUG

Fassungen
01.02.2026 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 117/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82j01.02.202631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025 · aufgehoben
§ 82j25.04.201930.11.2023 BGBl. I Nr. 35/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 j

Inkrafttretensdatum

01.02.2026BGBl. I Nr. 117/2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

Paragraph 82 j,

Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder Litera e, endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. Ziffer eins
    zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. Ziffer 2
    zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273737