Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung in Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.Paragraph 11, (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung in Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
(3)Absatz 3,Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12121618
Alte Dokumentnummer
N7198610368Y