Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 14, (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.

  1. Absatz 2,In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
  2. Absatz 3,Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
  4. Absatz 5,Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
  5. Absatz 6,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Absatz 11, sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
  6. Absatz 7,Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
  7. Absatz 8,Die Prüfung in der Lebenden Fremdsprache hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu geben, ausgehend von einschlägigen Texten oder Informationen sonstiger Art ein Gespräch über Probleme oder Sachverhalte des kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Lebens zu führen, wobei auf den Fremdenverkehr Bezug zu nehmen ist. Paragraph 38, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu beachten.
  8. Absatz 9,Die Prüfung in „Kultureller und politischer Bildung'' und „Fremdenverkehrswirtschaftlicher Bildung'' hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten, seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem er konkretes Wissen und Können im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 in größere Zusammenhänge stellen und Sachverhalte fachlich richtig darstellen und kritisch beurteilen kann. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Prüfung einen Überblick (Disposition) über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Ausgangsgegenstand unter Einbeziehung der weiteren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, festgesetzten Pflichtgegenstände seines Prüfungsgebietes, zu geben.
  9. Absatz 10,Die Prüfung gemäß Absatz 9, ist anfangs von jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben sich an der Prüfung zu beteiligen. Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende problemorientierte, fächerübergreifende Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes in Zusammenarbeit mit den beiden übrigen Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu erstellen.
  10. Absatz 11,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
  11. Absatz 12,Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
  12. Absatz 13,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 30 Minuten, für eine Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 15 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen 20 Minuten nicht überschreiten.
  13. Absatz 14,Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit der vom Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen gemäß Absatz 9, der Prüfer des Ausgangsgegenstandes, eine weitere Aufgabe zu stellen.
  14. Absatz 15,Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
  15. Absatz 16,Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.

  1. Absatz 17,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

  1. Absatz 18,Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

  1. Absatz 19,Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121621

Alte Dokumentnummer

N7198610371Y