Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung zusätzlicher mündlicher Teilprüfungen
§ 16. Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 und 2 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache'' - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen ist § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden. Paragraph 16, Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins und 2 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache'' - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen ist Paragraph 14, Absatz eins bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12121623
Alte Dokumentnummer
N7198610373Y