Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

Paragraph 17, (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 13, Absatz 14, prüfungsfreien Tag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden; Paragraph 14, Absatz eins, wird dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung sind die Paragraphen 12 und 13 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen Zusatzprüfungen ist Paragraph 14, Absatz eins bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121624

Alte Dokumentnummer

N7198610374Y