Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 17. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 13 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden; § 14 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung sind die §§ 12 und 13 anzuwenden.Paragraph 17, (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 13, Absatz 14, prüfungsfreien Tag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden; Paragraph 14, Absatz eins, wird dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung sind die Paragraphen 12 und 13 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen Zusatzprüfungen ist § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden.Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen Zusatzprüfungen ist Paragraph 14, Absatz eins bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12121624
Alte Dokumentnummer
N7198610374Y