Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.Paragraph 2, (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der PrüfungskandidatGleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,die von ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' (§ 4 Abs. 5) gewählten Ausgangsgegenstand sowie zwei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' (Paragraph 4, Absatz 5,) gewählten Ausgangsgegenstand sowie zwei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,
den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' (§ 4 Abs. 6) gewählten Ausgangsgegenstand sowie drei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' (Paragraph 4, Absatz 6,) gewählten Ausgangsgegenstand sowie drei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,
sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowiesich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 11, anzumelden sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12121609
Alte Dokumentnummer
N7198610359Y