Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anmeldung zur Reifeprüfung

Paragraph 2, (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

  1. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
    2. Ziffer 2
      die von ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' (Paragraph 4, Absatz 5,) gewählten Ausgangsgegenstand sowie zwei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,
    4. Ziffer 4
      den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' (Paragraph 4, Absatz 6,) gewählten Ausgangsgegenstand sowie drei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,
    5. Ziffer 5
      sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 11, anzumelden sowie
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzubringen.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121609

Alte Dokumentnummer

N7198610359Y