Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und

Gesamtbeurteilung

Paragraph 20, (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.

  1. Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
  3. Absatz 4,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
  4. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121627

Alte Dokumentnummer

N7198610377Y