Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnisse
§ 24. (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung'', „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.Paragraph 24, (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung'', „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12121631
Alte Dokumentnummer
N7198610381Y