Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zeugnisse

Paragraph 24, (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung'', „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.

  1. Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
  2. Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121631

Alte Dokumentnummer

N7198610381Y