Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:Paragraph 3, (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:
eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,eine Klausurprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes,
eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3)Absatz 3,Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12121610
Alte Dokumentnummer
N7198610360Y