Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Paragraph 4, (1) Das Prüfungsgebiet „Deutsch'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' hat den Pflichtgegenstand „Englisch'' oder „Französisch'' zu umfassen.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
  3. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Mathematik'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
  4. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' hat zwei der folgenden Pflichtgegenstände zu umfassen: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie). Alle genannten Pflichtgegenstände können als Ausgangsgegenstand gewählt werden.
  5. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' hat drei der folgenden Pflichtgegenstände zu umfassen:

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie), Technologie der Fremdenverkehrsbetriebe, Fremdenverkehrslehre, Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros, Verkehrswirtschaftslehre, Marketing, Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre; Fremdenverkehrslehre oder Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre haben in jedem Fall in diesem Prüfungsgebiet enthalten zu sein. Fremdenverkehrslehre, Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros, Verkehrswirtschaftslehre, Marketing oder Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre können als Ausgangsgegenstand gewählt werden.

  1. Absatz 7,Ein Pflichtgegenstand, der bereits für ein mündliches Prüfungsgebiet (Absatz 5 und 6) gewählt wurde, darf für das andere mündliche Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.
  2. Absatz 8,Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.
  3. Absatz 9,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, 2, 3 und 4 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 10,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz 5 und 6 haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie aus dem Lehrstoff der anderen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu umfassen.
  5. Absatz 11,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz 8, hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  6. Absatz 12,Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß Absatz 8, hat den gesamten Lehrstoff des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  7. Absatz 13,Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Pflichtgegenstandes Deutsch.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121611

Alte Dokumentnummer

N7198610361Y