Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Deutsch'' hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Deutsch'' hat die Bearbeitung eines der in Ziffer eins bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:
ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,
ein auf den Fremdenverkehr bezogenes Thema,
Ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache'' hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen, fachbezogenen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Klausurarbeit in „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat zu umfassen:
einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Fremdenverkehrsbetriebes,
eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,
eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat drei Aufgaben zu umfassen, die aus den Bereichen Wirtschaftsmathematik, Zinseszins- und Rentenrechnung, Differential- und Integralrechnung, Trigonometrie sowie Folgen und Reihen auszuwählen sind. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(5)Absatz 5,Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Zinseszinsrechnung, Differentialrechnung
Dokumentnummer
NOR12121614
Alte Dokumentnummer
N7198610364Y