Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 7, (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Deutsch'' hat die Bearbeitung eines der in Ziffer eins bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,
  2. Ziffer 2
    ein auf den Fremdenverkehr bezogenes Thema,
  3. Ziffer 3
    Ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  1. Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache'' hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen, fachbezogenen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 3,Die schriftliche Klausurarbeit in „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Fremdenverkehrsbetriebes,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
    Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat drei Aufgaben zu umfassen, die aus den Bereichen Wirtschaftsmathematik, Zinseszins- und Rentenrechnung, Differential- und Integralrechnung, Trigonometrie sowie Folgen und Reihen auszuwählen sind. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
  4. Absatz 5,Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Zinseszinsrechnung, Differentialrechnung

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121614

Alte Dokumentnummer

N7198610364Y