Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei Teilprüfungen zu umfassen.Paragraph 8, (1) Die mündliche Prüfung hat drei Teilprüfungen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die erste mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' zu bestehen und umfaßt zwei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand).
(3)Absatz 3,Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' zu bestehen und umfaßt drei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände).
(4)Absatz 4,Die dritte mündliche Teilprüfung hat aus jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen, wobei fremdenverkehrswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.
(5)Absatz 5,Die weiteren Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 und 3 sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.Die weiteren Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2 und 3 sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(7)Absatz 7,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde,Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.
Dokumentnummer
NOR12121615
Alte Dokumentnummer
N7198610365Y