Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 618/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 618/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden

Paragraph 8, (1) Die mündliche Prüfung hat drei Teilprüfungen zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die erste mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' zu bestehen und umfaßt zwei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand).
  2. Absatz 3,Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' zu bestehen und umfaßt drei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände).
  3. Absatz 4,Die dritte mündliche Teilprüfung hat aus jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen, wobei fremdenverkehrswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.
  4. Absatz 5,Die weiteren Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2 und 3 sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
  6. Absatz 7,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
    3. Ziffer 3
      allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.

Gesetzesnummer

10009601

Dokumentnummer

NOR12121615

Alte Dokumentnummer

N7198610365Y