Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen bei der Beurteilung von Klausurprüfungen
mit „Nicht genügend''
§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Deutsch'' mit „Nicht genügend'' ist die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' den Pflichtgegenstand Deutsch umfaßt.Paragraph 9, (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Deutsch'' mit „Nicht genügend'' ist die weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, nicht abzulegen, wenn das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' den Pflichtgegenstand Deutsch umfaßt.
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten in „Lebender Fremdsprache'' mit „Nicht genügend'' ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten in „Lebender Fremdsprache'' mit „Nicht genügend'' ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei Paragraph 8, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.
Dokumentnummer
NOR12121616
Alte Dokumentnummer
N7198610366Y