Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahl der Vertreter der Lehrer
§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der 1. oder 2. Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres, stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des § 22 zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung) statt. Paragraph eins, Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der 1. oder 2. Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres, stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 22, zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung) statt.
Dokumentnummer
NOR12121633
Alte Dokumentnummer
N7198610383Y