Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl der Vertreter der Lehrer

Paragraph eins, Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der 1. oder 2. Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres, stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 22, zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung) statt.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121633

Alte Dokumentnummer

N7198610383Y