Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 12. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Wahlvorsitzenden Namen von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes), die zumindest die 9. Schulstufe besuchen, als Kandidaten für die Funktion eines Schülervertreters im Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit Familien- und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.Paragraph 12, (1) Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Wahlvorsitzenden Namen von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes), die zumindest die 9. Schulstufe besuchen, als Kandidaten für die Funktion eines Schülervertreters im Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit Familien- und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2,Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Wahl der Stellvertreter gilt Absatz eins, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12121644
Alte Dokumentnummer
N7198610394Y