Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 14, Die Paragraphen 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz des Schulsprechers obliegt. Paragraph 8, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß treten. Paragraph 9, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom Schulsprecher zu unterfertigen ist.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121646

Alte Dokumentnummer

N7198610396Y