Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 14. Die §§ 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz des Schulsprechers obliegt. § 8 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß treten. § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom Schulsprecher zu unterfertigen ist. Paragraph 14, Die Paragraphen 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz des Schulsprechers obliegt. Paragraph 8, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß treten. Paragraph 9, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom Schulsprecher zu unterfertigen ist.
Dokumentnummer
NOR12121646
Alte Dokumentnummer
N7198610396Y