Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

Paragraph 15, Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens drei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens zwei Wochen vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen, die den Erziehungsberechtigten im Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und deren Empfangnahme durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden. An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121647

Alte Dokumentnummer

N7198610397Y