Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 16. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Funktion eines Vertreters der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Erziehungsberechtigten (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.Paragraph 16, (1) Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Funktion eines Vertreters der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Erziehungsberechtigten (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2,Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Wahl der Stellvertreter gilt Absatz eins, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12121648
Alte Dokumentnummer
N7198610398Y