Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 18. Die §§ 3 bis 7, 9 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt. Paragraph 18, Die Paragraphen 3 bis 7, 9 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt.
§ 8 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten.Paragraph 8, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten.
Dokumentnummer
NOR12121650
Alte Dokumentnummer
N7198610400Y