Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der Schule kundzumachen.Paragraph 19, (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2)Absatz 2,Bei Bestehen eines Elternvereines im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Namen der von diesem entsendeten Vertreter der Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) vom Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.Bei Bestehen eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes sind die Namen der von diesem entsendeten Vertreter der Erziehungsberechtigten (Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) vom Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12121651
Alte Dokumentnummer
N7198610401Y