Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines Lehrervertreters bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.Paragraph 2, (1) Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines Lehrervertreters bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2,Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Wahl der Stellvertreter gilt Absatz eins, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12121634
Alte Dokumentnummer
N7198610384Y