Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Ergänzende Bestimmungen
§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule. Paragraph 20, Eine gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule.
Dokumentnummer
NOR12121652
Alte Dokumentnummer
N7198610402Y