Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 22. (1) Die unverzügliche Wiederholung der Wahl ist vorzunehmen:Paragraph 22, (1) Die unverzügliche Wiederholung der Wahl ist vorzunehmen:
im Falle einer ungültigen Wahl, insbesondere wenn
nicht wahlberechtigte Personen am Wahlvorgang teilgenommen haben,
die Wahl nicht geheim durchgeführt worden ist,
einzelne Stimmabgaben nicht persönlich am Wahlort vorgenommen worden sind,
ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden sind;
im Falle einer gültigen Wahl, wenn trotz Vorhandenseins einer genügenden Anzahl von wählbaren Personen nicht die erforderliche Zahl von Vertretern und Stellvertretern gewählt worden ist.
(2)Absatz 2,Gültige gesonderte Wahlgänge sind nicht zu wiederholen.
Dokumentnummer
NOR12121654
Alte Dokumentnummer
N7198610404Y