Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 22, (1) Die unverzügliche Wiederholung der Wahl ist vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer ungültigen Wahl, insbesondere wenn
    1. Litera a
      nicht wahlberechtigte Personen am Wahlvorgang teilgenommen haben,
    2. Litera b
      die Wahl nicht geheim durchgeführt worden ist,
    3. Litera c
      einzelne Stimmabgaben nicht persönlich am Wahlort vorgenommen worden sind,
    4. Litera d
      ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden sind;
  2. Ziffer 2
    im Falle einer gültigen Wahl, wenn trotz Vorhandenseins einer genügenden Anzahl von wählbaren Personen nicht die erforderliche Zahl von Vertretern und Stellvertretern gewählt worden ist.
  1. Absatz 2,Gültige gesonderte Wahlgänge sind nicht zu wiederholen.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121654

Alte Dokumentnummer

N7198610404Y