Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 3, (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte.
  2. Absatz 3,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
    3. Ziffer 3
      der Name keines Kandidaten oder
    4. Ziffer 4
      die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.
  3. Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Absatz 3, angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121635

Alte Dokumentnummer

N7198610385Y