Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel auszufüllen und in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.Paragraph 5, (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein Stimmzettel (Paragraph 3, Absatz eins,) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel auszufüllen und in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12121637
Alte Dokumentnummer
N7198610387Y