Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.198631.08.1993 BGBl. Nr. 447/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 447/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 6, (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (Paragraph 5, Absatz 2,) vermerkten Wähler festzustellen.

  1. Absatz 2,Im Anschluß daran hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreise der Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Gesetzesnummer

10009602

Dokumentnummer

NOR12121638

Alte Dokumentnummer

N7198610388Y