Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.Paragraph 6, (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (Paragraph 5, Absatz 2,) vermerkten Wähler festzustellen.
(2)Absatz 2,Im Anschluß daran hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreise der Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12121638
Alte Dokumentnummer
N7198610388Y