Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6 Abs. 2) zu unterfertigen.Paragraph 9, (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (Paragraph 5, Absatz 2,) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und den Wahlzeugen (Paragraph 6, Absatz 2,) zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
Dokumentnummer
NOR12121641
Alte Dokumentnummer
N7198610391Y