Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
06.08.1986 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1206.08.198606.04.1993 BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.08.1986BGBl. Nr. 423/1986

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Jahresprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 10,, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des Paragraph 11, Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Absatz 3 bis Absatz 5,
  3. Absatz 3,Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis“ darf jeweils nur ein Prüfungskandidat anwesend sein.
  4. Absatz 4,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in einem der Unterrichtsgegenstände des „Praktischen Ausbildungsbereiches“ hat in der Durchführung einer zweistündigen, selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
  5. Absatz 5,Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121752

Alte Dokumentnummer

N7198612213L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/423/P12/NOR12121752