Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Jahresprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 10, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 10,, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des Paragraph 11, Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Absatz 3 bis Absatz 5,
(3)Absatz 3,Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis“ darf jeweils nur ein Prüfungskandidat anwesend sein.
(4)Absatz 4,Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in einem der Unterrichtsgegenstände des „Praktischen Ausbildungsbereiches“ hat in der Durchführung einer zweistündigen, selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5)Absatz 5,Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12121752
Alte Dokumentnummer
N7198612213L