Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
06.08.1986 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1406.08.198606.04.1993 BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

06.08.1986BGBl. Nr. 423/1986

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
  2. Absatz 2,Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121754

Alte Dokumentnummer

N7198612215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/423/P14/NOR12121754