Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und
GesamtbeurteilungBeurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und, Gesamtbeurteilung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet haben.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4)Absatz 4,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilungen der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.Die gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12121755
Alte Dokumentnummer
N7198612216L