Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
06.08.1986 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1806.08.198606.04.1993 BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

06.08.1986BGBl. Nr. 423/1986

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen

Befähigungsprüfungszeugnis

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1975,, ist im Befähigungsprüfungszeugnis auf die vorliegende Verordnung zu verweisen.
  2. Absatz 2,Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
  3. Absatz 3,Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
  4. Absatz 4,Nach Ablegung einer Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 16, ist das Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Absatz 3, einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Absatz 3, findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Das gemäß Absatz 3, ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
  6. Absatz 6,Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121758

Alte Dokumentnummer

N7198612219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/423/P18/NOR12121758