Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.08.1986 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 406.08.198606.04.1993 BGBl. Nr. 423/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.08.1986BGBl. Nr. 423/1986

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen Pflichtgegenstand zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz 4 bis 12 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat den im letzten Semester vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind (Paragraph 9, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik zu umfassen, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind (Paragraph 9, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
  10. Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
  11. Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen sind.
  12. Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121744

Alte Dokumentnummer

N7198612205L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/423/P4/NOR12121744