Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für
SonderkindergärtnerinnenUmfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für, Sonderkindergärtnerinnen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten didaktisch und methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12121746
Alte Dokumentnummer
N7198612207L