Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren
Umfang
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6,eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
(3)Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen er zwei auszuwählen hat.In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen er zwei auszuwählen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12121747
Alte Dokumentnummer
N7198612208L