Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Jahresprüfung ist
in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische Klausurarbeit),
in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich
abzulegen.
(2)Absatz 2,Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.
(3)Absatz 3,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12121748
Alte Dokumentnummer
N7198612209L