Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung

Paragraph 10, (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei den Klausurarbeiten und während der Vorbereitungszeit durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf der Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.
  3. Absatz 4,Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  4. Absatz 5,Auf die Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten findet Paragraph 13, Absatz eins bis 5 und 9 bis 13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985,, sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 6,Der praktischen Klausurarbeit hat eine Vorbereitungszeit von 90 Minuten unmittelbar voranzugehen. Für den Bereich „Großküche'' gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, kann die Vorbereitung auch an dem der praktischen Prüfung vorangehenden Unterrichtstag stattfinden, sofern dies die organisatorischen Gegebenheiten der Schule erfordern; die erarbeiteten Unterlagen sind am Ende der Vorbereitungszeit dem aufsichtsführenden Lehrer zu übergeben.
  6. Absatz 7,Zu Beginn der praktischen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat ein Konzept für die Arbeitsorganisation vorzulegen. Auf Fehler, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes führen können, ist der Prüfungskandidat umgehend hinzuweisen.
  7. Absatz 8,Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten Schüler zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger Ausbildung für den entsprechenden Bereich stehen.
  8. Absatz 9,Dem Prüfungskandidaten sind alle für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 10,Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht vor 8 Uhr beginnen; sie haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen, jedoch darf sie nicht vor 7 Uhr beginnen.

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121858

Alte Dokumentnummer

N7198620304J