Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

Paragraph 11, (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 und 7, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen im römisch vier. Jahrgang bisher erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  3. Absatz 4,Die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach deren Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Das Zeugnis über die Vorprüfung ist den Prüfungskandidaten zum Haupttermin spätestens gemeinsam mit dem Jahreszeugnis, zu den Nebenterminen innerhalb einer Woche nach der letzten Klausurprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 6,Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121859

Alte Dokumentnummer

N7198620305J