Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der praktischen Klausurarbeit
§ 12. (1) Die Beurteilung der praktischen Klausurarbeiten hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die praktische Prüfung abgelegt haben.Paragraph 12, (1) Die Beurteilung der praktischen Klausurarbeiten hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die praktische Prüfung abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages durch die Prüfungskommission festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12121860
Alte Dokumentnummer
N7198620306J