Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit

Paragraph 13, (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.

  1. Absatz 2,Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten dem Fachvorstand zur Durchsicht zu übergeben und sodann dem Schulleiter vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Beurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des von den Prüfern gemeinsam zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Schulleiter einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121861

Alte Dokumentnummer

N7198620307J