Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit
§ 13. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.Paragraph 13, (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2)Absatz 2,Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten dem Fachvorstand zur Durchsicht zu übergeben und sodann dem Schulleiter vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des von den Prüfern gemeinsam zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Schulleiter einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12121861
Alte Dokumentnummer
N7198620307J