Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

Paragraph 14, (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

  1. Absatz 2,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
  3. Absatz 4,Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121862

Alte Dokumentnummer

N7198620308J