Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Vorprüfung
§ 14. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.Paragraph 14, (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
(4)Absatz 4,Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12121862
Alte Dokumentnummer
N7198620308J