Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin, mit neuer Aufgabenstellung ablegen.Paragraph 15, (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin, mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.Absatz eins, findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR12121863
Alte Dokumentnummer
N7198620309J