Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer
körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 16. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.Paragraph 16, (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2)Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die schriftliche Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben, die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Ist der Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung nicht in der Lage, die für die praktische Durchführung der Organisationsaufgabe erforderlichen Arbeiten selbständig zu leisten, so ist ihm zu gestatten, diese Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft ausführen zu lassen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Dokumentnummer
NOR12121864
Alte Dokumentnummer
N7198620310J