Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

Paragraph 16, (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

  1. Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die schriftliche Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben, die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Ist der Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung nicht in der Lage, die für die praktische Durchführung der Organisationsaufgabe erforderlichen Arbeiten selbständig zu leisten, so ist ihm zu gestatten, diese Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft ausführen zu lassen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121864

Alte Dokumentnummer

N7198620310J