Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.Paragraph 2, (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung sind die Schüler des römisch vier. Jahrganges berechtigt.
(2)Absatz 2,Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung in der ersten Woche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12121850
Alte Dokumentnummer
N7198620296J