Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.Paragraph 3, (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission den Fachvorstand sowie für jedes der beiden Prüfungsgebiete jene Lehrer zu bestellen, die zum jeweiligen Prüfungsgebiet des Prüfungskandidaten gehörende Unterrichtsgegenstände im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet haben.
Dokumentnummer
NOR12121851
Alte Dokumentnummer
N7198620297J